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Beitrags- und Mahngebührenordnung

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ), Landesverband Thüringen e.V.


1. Beitragshöhe

1.1. Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge wird von der Jahresmitgliederversammlung des BDÜ LV Thüringen festgesetzt.

Die aktuell geltenden Jahresmitgliedsbeiträge sind folgende:

  • Vollmitglieder: 140,00 EUR

Ermäßigungen:

  • Ehepartner: 70,00 EUR
  • Senioren1) 2) 70,00 EUR
  • Studentische Mitglieder: 70,00 EUR
  • Assoziierte Mitglieder: 112,00 EUR

1) Auf Antrag ohne Begründung/ohne Nachweise: Senioren, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können für das darauffolgende Kalenderjahr Antrag auf ermäßigten Seniorenbeitrag stellen. Sie werden nicht mehr in der Onlinedatenbank aufgeführt und erscheinen auch nicht mehr in evtl. sonstigen Publikationen des LV (Verzeichnisse als PDF, gedrucktes Mitgliederverzeichnis u. ä.). Die Seniorenermäßigung kann auf Wunsch des Mitglieds auch wieder in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Derartige Wechsel sind jeweils zum 1.1. eines Kalenderjahres möglich, gelten mindestens für ein Kalenderjahr und sind bis 31.12. des Vorjahres der Geschäftsstelle mitzuteilen. 2) Bekommt ein Mitglied eine Einzelermäßigung, dann entfallen alle anderen Ermäßigungen.

2) Bekommt ein Mitglied eine Einzelermäßigung, dann entfallen alle anderen Ermäßigungen.

1.2. Studentische Mitglieder sind:

  • Studierende, die nicht als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden können und sich in einer geregelten Ausbildung zum/zur D/Ü/G befinden, mit der eine die BDÜ-Aufnahmebedingungen erfüllende Qualifikation regelmäßig erreicht wird, unabhängig vom Alter und von eventuell bereits früher absolvierten Hochschulstudien.
  • Studierende, die sich in einem M.A.-Studiengang im Bereich D/Ü/G (unabhängig von denr Fachbereichs- und Studiengangsbezeichnung der jeweiligen Hochschule) im Direktstudium befinden, unabhängig von einer bereits bestehenden oder möglichen ordentlichen Mitgliedschaft.

1.3. Die Dauer der studentischen Mitgliedschaft wird auf höchstens sechs Jahre begrenzt. Die studentische Mitgliedschaft geht mit Bestehen einer der genannten Prüfungen automatisch in Vollmitgliedschaft über. Wird das einschlägige Studium aufgegeben, endet die studentische Mitgliedschaft mit dem Monat, in dem das Studium beendet wird. Über die Ablegung der Prüfung bzw. die Aufgabe des Studiums ist dem betreffenden Mitgliedsverband unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Beitrag für studentische Mitglieder beträgt 50 % des Beitrages für die ordentliche Mitgliedschaft.

Für Antragstellende, die ein weiterführendes Studium nach ihrem ersten Master-Abschluss als D/Ü/G aufnehmen bzw. aufgenommen haben, ist eine studentische Mitgliedschaft nicht möglich. Sie können sich um eine ordentliche Mitgliedschaft bewerben.

1.4. Assoziierte Mitglieder sind:

  • Kolleginnen und Kollegen ohne staatliche Prüfung, mit Hochschulabschluss, jedoch nicht im translatorischen Bereich, die der BDÜ bereits jetzt nach seiner Aufnahmeordnung über die Bundesaufnahmekommission (BAK) aufnimmt. Assoziierte Mitglieder zahlen bis zu ihrer Vollmitgliedschaft 80 % des vollen Mitgliedsbeitrags.

2. Beitragsminderung/-befreiung

Bei außergewöhnlichen sozialen Notlagen kann der Vorstand auf Antrag für eine Dauer von maximal 12 Monaten eine Beitragsminderung um maximal 50 % gewähren. Das Mitglied erscheint weiterhin in der Datenbank.

In Ausnahmefällen kann eine Beitragsbefreiung (ruhende Mitgliedschaft) gewährt werden. Während des Ruhens der Mitgliedschaft erhält das Mitglied keinerlei Leistungen von Seiten des BDÜ LV Thüringen.

Die Beitragsminderung oder -befreiung beginnt frühestens am 1. des darauffolgenden Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

In Ausnahmefällen kann die Beitragsminderung oder -befreiung auf Antrag um jeweils weitere 12 Monate verlängert werden, nachdem ein Gespräch zwischen dem betreffenden Mitglied und dem Vorstand darüber stattgefunden hat, ob eine weitere Mitgliedschaft sinnvoll ist.

Die maximale Dauer, für die eine Beitragsminderung gewährt wird, beträgt 3 Jahre, die einer Beitragsbefreiung 2 Jahre.

3. Aufnahmegebühr

Bei der Aufnahme neuer Mitglieder wird eine Aufnahmegebühr von 100,00 EUR erhoben. Diese Aufnahmegebühr gilt ebenfalls für assoziierte Mitglieder.

Studentenmitglieder zahlen die Aufnahmegebühr erst mit Beginn der Vollmitgliedschaft.

4. Beitragszahlung

4.1. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug. Die Mitglieder erteilen dem Schatzmeister eine entsprechende Einzugsermächtigung.

Sollte die Bankverbindung nicht dem aktuellen Stand entsprechen oder das Konto nicht gedeckt sein, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Mitglieds.

Die Mitglieder können im Rahmen des Bankeinzugs zwischen den folgenden Zahlungsweisen wählen:

a) jährlich; Gesamtbeitrag zahlbar bis 31. Mai des jeweiligen Jahres, oder

b) halbjährlich; jeweils 50 % des Jahresbeitrags zahlbar bis 31. März und 30. September des jeweiligen Jahres.

4.2. Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, so ist der gesamte Jahresbeitrag bis 31. März des jeweiligen Jahres zu überweisen.

4.3. Bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres erhalten alle Mitglieder eine Beitragsrechnung per E-Mail. Diese dient zusammen mit dem Kontoauszug als Zahlungsbeleg. Eine Bestätigung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages (Quittung) wird nicht ausgestellt.

5. Zahlungsrückstände

5.1. Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr für den Zeitraum von mehr als drei Monaten mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, werden von der Geschäftsstelle um Begleichung des Rückstandesinnerhalb von 14 Tagen gebeten. Diese Zahlungserinnerung wird per E-Mail versendet.

5.2. Erfolgt auf diese Zahlungserinnerung keine Beitragszahlung, so ergeht nach spätestens sechs Wochen die erste Mahnung per Einschreiben mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen sämtliche Leistungen des Verbandes für dieses Mitglied einschl. Lieferung des MDÜ und Veröffentlichung der eigenen Daten in der Onlinedatenbank und den Mitgliederverzeichnissen des BDÜ vorläufig eingestellt werden. Für dieses Schreiben wird zusätzlich zum Porto eine Mahngebühr von 3,00 EUR erhoben.

5.3. Erfolgt auf die erste Mahnung keine Beitragszahlung, schickt der Verband an das Mitglied eine zweite und zugleich letzte Mahnung per Einschreiben mit einer nochmaligen 14-tägigen Frist und dem Hinweis, dass die Nichtzahlung zum Ausschluss aus dem Verband führt. Für dieses Schreiben wird zusätzlich zum Porto eine Mahngebühr von 3,00 EUR erhoben.

5.4. Sollte nach den Mahnungen keine Zahlung erfolgen, stellt dies einen wichtigen Grund zum Ausschluss des Mitglieds dar und der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Dies gilt auch dann, wenn die Mahnung nicht an das Mitglied zugestellt werden konnte, weil es versäumt hatte, dem Verband eine neue gültige Anschrift mitzuteilen.

Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde zulässig.

5.5. Ein Ausschluss aus dem Verband wegen Beitragsrückständen gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung entbindet nicht von der Pflicht, den ausstehenden Beitrag zu zahlen; das Gleiche gilt bei Austritt des Mitglieds.

6. Inkrafttreten

Die vorliegende Fassung der Beitrags- und Mahngebührenordnung des BDÜ Landesverbandes Thüringen e.V. tritt mit der Annahme durch die Jahresmitgliederversammlung vom 24.07.2021 in Kraft.

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