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Aufnahmeordnung

Stand: April 2021


Präambel

Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) vertritt als Dachverband die Interessen der in den Mitgliedsverbänden organisierten Dolmetscher/innen, Übersetzer/innen und Gebärdensprachdolmetscher/innen (im Folgenden: D/Ü/G).

Für die Aufnahme der Mitglieder in den jeweiligen Mitgliedsverband des BDÜ gilt die nachfolgende Aufnahmeordnung soweit nicht die Aufnahmeordnung des Verbands der Konferenzdolmetscher im BDÜ e.V. (VKD im BDÜ) Anwendung findet.

Die Mitgliedsverbände des BDÜ nehmen ordentliche, studentische, außerordentliche und Ehrenmitglieder auf.

Mitglied in einem Mitgliedsverband des BDÜ kann werden, wer die Satzung des aufnehmenden Verbandes, die Berufs- und Ehrenordnung sowie die Schiedsgerichtsordnung des BDÜ anerkennt und die für die jeweilige Art der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen hat. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Mitgliedsverband unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen. Der VKD im BDÜ entscheidet auf Grundlage seiner eigenen Aufnahmeordnung.

Ordentliche Mitgliedschaft

Zur ordentlichen Mitgliedschaft in den Mitgliedsverbänden des BDÜ können zugelassen werden:

  1. Antragstellende mit Abschluss einer deutschen Hochschule (Master, Diplom) im Bereich Übersetzen/Dolmetschen/Gebärdensprachdolmetschen (unabhängig von der Fachbereichs- und Studiengangsbezeichnung der jeweiligen Hochschule). Ferner Antragstellende mit Abschluss eines MA-Studiengangs für barrierefreie Kommunikation, bei dem translatorische Kompetenz, sprachliche Kompetenz (Leichte Sprache) und fachliche Kompetenz mindestens 70 % der ECTS (ohne Masterarbeit) ausmachen.  
  2. Antragstellende mit Abschluss einer deutschen Hochschule als Bachelor im Bereich Übersetzen/Dolmetschen/Gebärdensprachdolmetschen (unabhängig von der Fachbereichs- und Studiengangsbezeichnung der jeweiligen Hochschule), sofern Übersetzen bzw. Dolmetschen Schwerpunkt der Ausbildung und/oder Prüfung war.
  3. Antragstellende mit Abschluss einer ausländischen Hochschule, deren Ausbildungsinhalte den in Ziffer 1. und/oder Ziffer 2. genannten Anforderungen entsprechen. Die Entscheidung, ob der Abschluss diesen Anforderungen entspricht, trifft die Abschlussprüfungskommission des BDÜ.
  4. Antragstellende, die eine Prüfung als D/Ü/G vor einem staatlichen Prüfungsamt eines deutschen Bundeslandes erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt auch für das Überprüfungsverfahren für seltene Sprachen des Staatlichen Prüfungsamts in Hessen.
  5. Antragstellende, die das Eignungsfeststellungsverfahren der Freien und Hansestadt Hamburg zur Bestellung als allgemein vereidigte/r Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in erfolgreich durchlaufen haben.
  6. Antragstellende, die eine Prüfung als D/Ü/G vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) eines deutschen Bundeslandes erfolgreich abgelegt haben.
  7. Antragstellende, die im Ausland vor einer staatlichen oder staatlich eingesetzten Prüfungsstelle eine Prüfung, welche die Abschlussprüfungskommission des BDÜ als gleichwertig mit der Staatlichen Prüfung für Übersetzer und/oder Dolmetscher anerkennt, abgelegt haben.
  8. Antragstellende, welche die Prüfung eines vom BDÜ anerkannten ausländischen Berufsverbands (z. B. „Diploma in Translation“ des CIoL oder „ATA Certification Exam“), welche die Abschlussprüfungskommission des BDÜ als gleichwertig mit den unter 7 genannten Prüfungen anerkennt, abgelegt haben.
  9. Antragstellende, die ein Auswahlverfahren für D/Ü des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) bzw. den Akkreditierungstest für D der EU bestanden haben.
  10. Antragstellende, die Mitglied des VKD im BDÜ e.V. sind (dies gilt nur für die Berufskategorie Dolmetschen).
  11. Antragstellende, die ein Fremdsprachenstudium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und über fünf Jahre Praxis als D/Ü in dieser und ggf. anderen Fremdsprache/n verfügen. Die Bundesaufnahmekommission des BDÜ (BAK) prüft die Praxisnachweise und gibt eine Empfehlung ab.
  12. Antragstellende, die ein Hochschulstudium (gleich welcher Fachrichtung) an einer deutschen oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, eine Fremdsprache beherrschen und über sieben Jahre Praxis als Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in in dieser Sprache verfügen. Die BAK gibt nach Überprüfung eine Empfehlung ab.
     
Antrag auf zusätzliche Qualifikation

Nach der Aufnahme können ordentliche Mitglieder jederzeit die Anerkennung weiterer Qualifikationen beim BDÜ beantragen (weitere Berufsfelder, weitere Arbeitssprachen).

Studentische Mitgliedschaft

Zur studentischen Mitgliedschaft in den Mitgliedsverbänden des BDÜ können zugelassen werden:

  1. Studierende, die nicht als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden können und sich in einer geregelten Ausbildung zum/zur D/Ü/G befinden, mit der eine die BDÜ-Aufnahmebedingungen erfüllende Qualifikation regelmäßig erreicht wird, unabhängig vom Alter und von eventuell bereits früher absolvierten Hochschulstudien.
  2. Studierende, die sich in einem M.A.-Studiengang im Bereich D/Ü/G (unabhängig von den Fachbereichs- und Studiengangsbezeichnung der jeweiligen Hochschule) im Direktstudium befinden, unabhängig von einer bereits bestehenden oder möglichen ordentlichen Mitgliedschaft.

Die Dauer der studentischen Mitgliedschaft wird auf höchstens sechs Jahre begrenzt.

Die studentische Mitgliedschaft geht mit erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Ausbildung sowie bei bedingt aufnahmefähigen Abschlüssen nach Prüfung der Erfüllung der Bedingungen durch den BDÜ in die Vollmitgliedschaft über. Wird die einschlägige Ausbildung aufgegeben, endet die studentische Mitgliedschaft mit dem Monat, in dem die Ausbildung beendet wird. Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bzw. die Aufgabe des Studiums ist dem betreffenden Mitgliedsverband unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich Mitteilung zu machen.

Für Antragstellende, die ein weiterführendes Studium nach ihrem Master-Abschluss als D/Ü/G aufnehmen bzw. aufgenommen haben, ist eine studentische Mitgliedschaft nicht möglich. Sie können sich um eine ordentliche Mitgliedschaft bewerben.

Außerordentliche Mitgliedschaft

Zur außerordentlichen Mitgliedschaft in den Mitgliedsverbänden des BDÜ können zugelassen werden:

Juristische Personen oder Unternehmer (ausgenommen solche, deren unmittelbarer Erwerbszweck die Erbringung und/oder Vermittlung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen ist), Organisationen und öffentliche Stellen, sofern sie aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausrichtung an den Zielen und Aufgaben des BDÜ Interesse haben und zur Förderung des Berufsstandes beitragen können sowie die Regelungen der Berufs- und Ehrenordnung und der Schiedsgerichtsordnung des BDÜ anerkennen.

Anträge auf außerordentliche Mitgliedschaft in Mitgliedsverbänden sind formlos schriftlich zu stellen und ausführlich zu begründen.

 

Ehrenmitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen, die sich in besonderem Maße um einen Verband verdient gemacht haben, können von Mitgliedsverbänden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Umgehung der Aufnahmeordnung ist unzulässig.

Sonstige Bestimmungen

A    Kategorien der Mitgliederkennzeichnung

BDÜ-Mitglieder aller Mitgliedsverbände werden gemäß folgenden Kategorien gekennzeichnet:

  • Übersetzer/innen (Ü)
  • Dolmetscher/innen (D)
  • beeidigte Übersetzer/innen (§Ü)
  • beeidigte Dolmetscher/innen (§D)
  • Konferenzdolmetscher/innen VKD-Junior
  • Konferenzdolmetscher/innen VKD-Senior
  • Konferenzdolmetscher/innen (in den  BDÜ-Landesverbänden) (KD)
  • Gebärdensprachdolmetscher/innen (GSD)
  • beeidigte Gebärdensprachdolmetscher/innen (§GSD)
Erläuterungen zur Kennzeichnung
  1. Die Kennzeichnungen "Konferenzdolmetscher/in VKD-Junior" und "Konferenzdolmetscher/in VKD-Senior" sind Mitgliedern des VKD im BDÜ vorbehalten. Im Übrigen gilt die Aufnahmeordnung des VKD im BDÜ in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Ordentliche Mitglieder eines BDÜ-Landesverbandes, die die Kriterien der Aufnahmeordnung des VKD im BDÜ für "Konferenzdolmetscher/in VKD-Senior" erfüllen, können unabhängig von einer Mitgliedschaft im VKD beim Aufnahmeausschuss des VKD im BDÜ eine Kennzeichnung als "Konferenzdolmetscher/n" (KD) beantragen. Bei positiver Entscheidung sind solche Mitglieder berechtigt, die Kennzeichnung "Konferenzdolmetscher/in" (KD) zu führen.
B    Aufnahmeunterlagen

Bei Stellung eines Antrages auf ordentliche oder studentische Mitgliedschaft sind folgende Unterlagen (als Kopie bzw. PDF-Datei) einzureichen:

a)  ausgefüllter Aufnahmeantrag des jeweiligen Mitgliedsverbands des BDÜ

b)  Hochschulzeugnis und/oder Prüfungs- bzw. Abschlusszeugnisse, die die geforderte Qualifikation und die jeweils beantragten Sprachen belegen – bei nicht in Deutsch oder Englisch abgefassten Zeugnissen zusätzlich eine Übersetzung ins Deutsche mit Bestätigungsvermerk eines Dritten über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung. Falls das Zeugnis Qualifikation und Sprachen nicht belegt, ist ein Nachweis der Studieninhalte (Diploma Supplement o. Ä.) auf Deutsch oder Englisch erforderlich.

c)  Beeidigungs- und/oder Ermächtigungsnachweise usw.

d)  Studierende legen ihrem Antrag auf studentische Mitgliedschaft eine aktuelle Studienbescheinigung bei.

e)  Identifikationsnachweis sowie ggf. Nachweise über Namensänderung

Für die Beurteilung von Anträgen nach Punkt 11 und 12 durch die Bundesaufnahmekommission des BDÜ (BAK) sind zusätzlich zu den o.g. Unterlagen einzureichen:

f) Lebenslauf von Geburt an, Nachweise über den Spracherwerb sowie Nachweise einer beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher/in bzw. Übersetzer/in und Nachweise einer beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher/in bzw. Übersetzer/in nach Abschluss des Studiums über den gesamten geforderten Zeitraum (Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben, Belege von Veröffentlichungen usw.) – nach Aufforderung der BAK mit Übersetzung ins Deutsche und Bestätigungsvermerk eines Dritten über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung.

C    Rechtsweg

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

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