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Satzung des BDÜ-Landesverbandes Thüringen

§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ), Landesverband Thüringen e.V.” (nachstehend „Landesverband” genannt). Er ist ein rechtsfähiger Verein und in das Vereinsregister beim Kreisgericht Jena (Stadt) unter der Register-Nr. 230420 eingetragen. Sitz des Verbandes ist Jena. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft des Landesverbandes im Bundesverband

Der Landesverband ist Mitglied des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) (nachstehend „Bundesverband“ genannt). Beschlüsse der Jahresmitgliederversammlung des Bundesverbandes sind für den Landesverband und seine Mitglieder rechtsverbindlich.

§ 3 Zweck des Landesverbandes

Der Landesverband fördert und vertritt die allgemeinen berufsständischen Interessen der Dolmetscher und Übersetzer.

Der Landesverband vertritt die beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder.

Der Landesverband berät und informiert die Öffentlichkeit über das Dolmetscher- und Übersetzerwesen.

Der Landesverband unterhält keinen auf Erwerb und Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb.

Der Landesverband tritt nicht als Konkurrent seiner Mitglieder auf.

§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband

A. MITGLIED

Der Landesverband setzt sich aus ordentlichen, studentischen, assoziierten, außerordentlichen Mitgliedern, Mitgliedern mit Altersermäßigung sowie Ehrenmitgliedern zusammen.

I. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, sofern sie den Anforderungen der Aufnahmeordnung des Bundesverbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen.

II. Studentische Mitglieder können Personen werden, die den Anforderungen der Aufnahmeordnung des Bundesverbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Studentische Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sie haben jedoch kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht. Darüber hinaus werden sie nicht im Mitgliederverzeichnis oder anderen Verzeichnissen des Landesverbandes oder Bundesverbandes geführt, die der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Auftraggebern dienen.

III. Assoziierte Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Ihnen wird jedoch kein aktives und passives Wahlrecht gewährt und sie werden erst in den Verzeichnissen des Verbands geführt, wenn sie die Bedingungen dafür gemäß Aufnahmeordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) und deren Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllt haben.

IV. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die ein besonderes Interesse an den Zielen und Aufgaben des BDÜ zeigen und zur Förderung des Berufsstandes beitragen. Die Aufnahme erfolgt gemäß den Anforderungen der Aufnahmeordnung des Bundesverbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung. Außerordentliche Mitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht noch Stimmrecht. Sie werden ebenfalls nicht in den Mitgliedsverzeichnissen des Landesverbandes oder Bundesverbandes geführt.

V. Senioren können laut Beitragsordnung eine Beitragsermäßigung beantragen. In dem Fall haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, werden jedoch nicht mehr in den Verzeichnissen des Landesverbandes oder Bundesverbandes geführt, die der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Auftraggebern dienen.

VI. Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Fremdsprachen ausgezeichnet oder um die berufsständischen Belange besonders verdient gemacht haben.
2. Personen können dem Vorstand von ordentlichen Mitgliedern in schriftlicher Form als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Der Vorstand berät darüber, unterrichtet das vorschlagende Mitglied und schlägt – im Falle eines positiven Ergebnisses – die Ernennung der nächsten Mitgliederversammlung vor, die darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Ehrenmitgliedschaft gilt ab dem laufenden Kalenderjahr.
3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Wenn sie gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Landesverbandes sind, entfällt für sie die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. An Veranstaltungen können sie zu den Konditionen der ordentlichen Mitglieder teilnehmen. Sie können selbst entscheiden, ob sie in den Verzeichnissen erscheinen oder nicht.
4. Eine Umgehung der Aufnahmeordnung ist unzulässig.
5. Auf Mitgliederversammlungen des Landesverbandes haben Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder das Rederecht, aber kein Stimmrecht und besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht, es sei denn, sie sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Landesverband.

B. VERFAHREN DER AUFNAHME

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Das Mitglied kann auf Antrag einen Ausweis erhalten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten Gebühren und Beiträge gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung des Landesverbandes, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

2. Eine Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Sie erfolgt mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die aktuelle Adresse der Geschäftsstelle.

3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Berufs- und Ehrenordnung des Bundesverbandes verstößt oder länger als 6 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und dafür bereits einmal unter Hinweis auf diese Bestimmung der Satzung schriftlich an die dem Landesverband zuletzt angegebene Adresse gemahnt wurde. Bei juristischen Personen ist auch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens Ausschlussgrund. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich an die dem Landesverband zuletzt angegebene Adresse mitzuteilen.

4. Gegen den Ausschluss wegen Verstoßes gegen die BEO kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Schiedsgericht des Bundesverbandes Einspruch einlegen. Im Übrigen ist der Einspruch nicht statthaft. Mit dem Ausschließungsbeschluss ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes.

5. Gegen den Ausschluss wegen Beitragsrückständen ist eine Beschwerde ausgeschlossen.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder dürfen die Berufsbezeichnung Dolmetscher und/oder Übersetzer mit dem Zusatz „BDÜ" führen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen und die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

3. Die Mitglieder dürfen sich zu Sprachgruppen oder auf örtlicher und regionaler Ebene in Bezirksgruppen zur Förderung und Vertretung der allgemeinen berufsständischen Interessen zusammenschließen. Hierfür dürfen besondere Ordnungen erlassen werden.

4. Die Mitglieder entrichten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, die in der Beitragsordnung geregelt sind und deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.

§ 8 Organe des Landesverbandes

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) mindestens 2 bis maximal 4 Beisitzern
d) dem Schatzmeister

§ 9 Vorstand

1. Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Diese sind einzelvertretungsberechtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Landesverband mit mehr als 1.000,00 € belasten, ist dabei die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder einzuholen.

2. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Dem Vorstand kann eine angemessene pauschale Entschädigung für den mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Jedes einzelne Mitglied des Vorstandes wird für die in § 8 Absatz 2 beschriebene Funktion in geheimer Wahl für 3 Jahre gewählt. Die offene Wahl kann auf Antrag nur einstimmig beschlossen werden. Der Kandidat ist gewählt, wenn er die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält. Kann bei mehr als einem Kandidaten nicht einer mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. In der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes gemäß dem Satzungszweck und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Einberufung von Mitgliederversammlungen und Festlegung der Tagesordnungen
2. Leitung von Mitgliederversammlungen
3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
4. Planung und Festlegung sonstiger Veranstaltungen und Vorhaben
5. Geschäfts- und Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung, Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes
6. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für die Beschlussfassung gilt, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes regelt, dass der Vorstand beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Mit Ausnahme von Ausschlüssen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch außerhalb einer Vorstandssitzung Beschlüsse in Textform oder fernmündlich herbeiführen.

7. Der Vorstand kann Referenten berufen und abberufen. Die Referenten können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Ferner kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten und wieder auflösen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig :
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstands
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Wahl eines Kassenprüfers
e) Wahlen zum Vorstand
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Beitragsordnung und über die Auflösung des Landesverbandes

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Anträge zur Tagesordnung kann jedes ordentliche Mitglied bis zu 2 Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand in Textform (per E-Mail oder Post) einreichen. Nachträgliche Anträge können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Landesverbandes dies erfordert oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

4. Alle Mitgliederversammlungen werden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen in Textform (per E-Mail oder Post) einberufen. In der Einladung sind die Punkte der Tagesordnung aufzuführen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Außerdem darf jeder Anwesende bis zu 2 Abwesende durch Vollmacht in Textform (per E-Mail oder Post) vertreten. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Landesverbandes eine solche von 4/5 erforderlich. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Berufs- und Ehrenordnung, Schiedsgerichtsordnung

Die Berufs- und Ehrenordnung sowie die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes sind für die Mitglieder des Landesverbandes verbindlich. Solange der Landesverband kein eigenes Ehrengericht errichtet, ist für die Mitglieder des Landesverbandes das Ehrengericht des Bundesverbandes zuständig.

§ 12 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Landesverbandes kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.

2. Bei der Auflösung des Landesverbandes fällt dessen gesamtes Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung. Die Entscheidung für eine bestimmte Stiftung obliegt der Mitgliederversammlung.

Beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung des BDÜ Landesverbandes Thüringen e.V. am 24.07.2021 in Erfurt

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