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Dolmetscher und Übersetzer - Allgemeine Beeidigung und Ermächtigung als Dolmetscher und Übersetzer mit Wohnsitz in Thüringen

(Quelle: Thüringer Serviceportal)


Leistungsbeschreibung

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke werden Übersetzer (schriftliche Übertragung) ermächtigt und Dolmetscher (mündliche Übertragung) allgemein beeidigt. Über die Beeidigung und Ermächtigung wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Zur Vorlage bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren erhalten die allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer eine beglaubigte Abschrift der Niederschriften.

Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt.

Elektronische Antragstellung

Beschleunigen Sie Ihre Antragstellung! Nutzen Sie das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL). Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Behördenmitarbeiter richten.

zur elektronischen Antragstellung

An wen muss ich mich wenden?

In Thüringen ist für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der Präsident des Landgerichts Erfurt zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden
  • schriftliche Erklärung darüber,
  • ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist;
  • ob Sie hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder des Arbeitsgebietes eins der Kriminalpolizei, der Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik waren,
  • Meldebescheinigung
  • gegebenenfalls unbefristete Aufenthaltserlaubnis
  • Erklärung über die persönliche Zuverlässigkeit und ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war
  • handschriftlicher ausführlicher (nicht tabellarischer) und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
  • Geburtsurkunde
  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Zeugnis über eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind.

Welche Gebühren fallen an?

25,00 bis 150,00 Euro

Rechtsbehelf

Anträge/Formulare

Die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für den Antrag sind keine amtlichen Formulare vorgesehen.

Was sollte ich noch wissen?

Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.

Das von den Präsidenten der Landgerichte gem. § 22 ThürAGGVG in elektronischer Form geführte gemeinsame Verzeichnis der von ihnen allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer wird seit dem 01.03.2010 im Internet veröffentlicht (§ 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzern vom 26.11.2009). Die Veröffentlichungen erfolgen im gemeinsamen Internetportal der Bundesländer unter www.justiz-dolmetscher.de. Betreiber der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ist das Justizministerium des Landes Hessen.

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